Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Springer
Verkehrssicherung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch Beauftragung und Annahme oder durch Beginn der Leistung zustande.
§3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Die Leistungen umfassen insbesondere:
– Erstellung von Verkehrszeichenplänen
– Einholung verkehrsrechtlicher Anordnungen und Sondernutzungserlaubnisse
– Lieferung, Aufbau und Abbau von Verkehrssicherungseinrichtungen
– Vorhaltung / Vermietung von Verkehrseinrichtungen
– Durchführung temporärer Fahrbahnmarkierungen
– Einsatz technischer Einrichtungen (z. B. Lichtsignalanlagen), sofern vereinbart
(3) Die Ausführung erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen
Regelwerken.
§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Angaben vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Ein verantwortlicher Bauleiter oder Ansprechpartner ist zu benennen.
(3) Mehraufwand aufgrund unvollständiger oder geänderter Angaben wird gesondert berechnet.
§5 Planung und Genehmigungen
(1) Der Auftragnehmer erstellt einen fachgerechten und genehmigungsfähigen Verkehrszeichenplan.
(2) Anpassungen aufgrund behördlicher Anforderungen sind Bestandteil der Leistung im üblichen
Rahmen.
(3) Eine Genehmigung gilt als erreicht, sobald eine behördliche Anordnung erteilt wurde.
(4) Entscheidungen oder Auflagen der Behörden, die außerhalb des Einflussbereichs des
Auftragnehmers liegen, stellen keinen Mangel dar.
(5) Zusätzliche Anpassungen aufgrund geänderter Anforderungen des Auftraggebers werden
gesondert vergütet.
§6 Preise und Abrechnung
(1) Grundlage der Abrechnung sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sowie die tatsächlich
erbrachten Leistungen.
(2) Leistungen wie Planung, Erstellung von Verkehrszeichenplänen, Genehmigungsverfahren sowie
Lieferung und Aufbau werden nach Durchführung des jeweiligen Leistungsabschnitts abgerechnet.
(3) Kosten für Lieferung, Aufbau sowie vereinbarte Abbau- und Abholleistungen werden
grundsätzlich mit der ersten Rechnungsstellung berechnet, auch wenn der tatsächliche Abbau und
die Abholung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(4) Die Vorhaltung bzw. Vermietung von Verkehrs- und Baustellensicherungseinrichtungen wird
nach tatsächlich angefallenen Kalendertagen berechnet.
(5) Bei länger andauernden Einsätzen erfolgt die Abrechnung der Vorhaltung monatlich zum
Monatsende.
(6) Der Tag des Aufbaus sowie der Tag des Abbaus werden jeweils als voller Kalendertag berechnet.
(7) Die Berechnung der Vorhaltung erfolgt unabhängig davon, ob die Baustelle aktiv betrieben wird
oder vorübergehend still liegt.
§7 Einsatzdauer und Abbau
(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer spätestens drei Werktage vor dem gewünschten Abbau
zu informieren.
(2) Der Abbau erfolgt im Rahmen der betrieblichen Disposition des Auftragnehmers.
(3) Ein Anspruch auf Durchführung des Abbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
(4) Die Berechnung der Vorhaltung endet erst mit tatsächlichem Abbau.
§8 Abnahme und Verantwortungsübergang
(1) Die Leistungen sind nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an und ermöglicht die Abnahme.
(3) Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, gelten die Leistungen als abgenommen.
(4) Unabhängig davon gilt die Abnahme als erfolgt, sobald mit der Nutzung oder den Bauarbeiten
begonnen wird.
(5) Mit der Abnahme geht die Verantwortung für die Einrichtungen auf den Auftraggeber über.
§9 Verkehrssicherungspflicht
(1) Mit der Abnahme geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Auftraggeber über, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber hat die Einrichtungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und der
verkehrsrechtlichen Anordnung zu betreiben und aufrechtzuerhalten.
(3) Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass:
– die Einrichtungen ordnungsgemäß aufgestellt bleiben
– diese jederzeit standsicher und funktionsfähig sind
– keine eigenmächtigen Änderungen erfolgen
– regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für alle Folgen aus Abweichungen oder fehlender
Kontrolle.
(5) Eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(6) In diesem Fall erfolgt die Leistung gegen gesonderte Vergütung und umfasst insbesondere
regelmäßige Kontrollfahrten.
(7) Eingriffe in die Verkehrssicherungseinrichtungen, insbesondere deren Veränderung oder
Bedienung, dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgen. Die Beauftragung oder
Einbindung Dritter ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind geringfügige Anpassungen im Rahmen
des Baustellenbetriebs, die keinerlei Veränderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung oder der
Verkehrssicherheit bewirken.
§10 Beschädigung und Verlust
(1) Der Auftraggeber haftet für Schäden, Verlust oder Diebstahl der bereitgestellten Einrichtungen
während der Einsatzdauer.
(2) Dies gilt auch für Schäden durch Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung.
(3) Schäden sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Im Schadensfall sind Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswerte zu ersetzen, soweit
angemessen.
§11 Markierungsarbeiten
(1) Markierungsarbeiten erfolgen nur bei geeigneten Witterungsbedingungen, insbesondere bei
trockener und frostfreier Witterung.
(2) Bei ungeeigneten Bedingungen kann die Ausführung verschoben werden.
(3) Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei von Verschmutzungen sein.
(4) Die Flächen müssen frei zugänglich und nicht blockiert sein.
(5) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund nicht geeigneter Bedingungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
(6) Für Markierungsarbeiten im Zeitraum vom 01. November bis 31. März wird aufgrund
witterungsbedingter Einschränkungen gemäß den technischen Regelwerken (insbesondere ZTV M)
keine Gewährleistung übernommen.
§12 Haftung
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Schäden aus unsachgemäßer Nutzung oder fehlender Kontrolle sind ausgeschlossen.
(5) Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
§13 Gerichtsstand und Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern zulässig.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest gültig.
(2) Es gilt die gesetzliche Regelung.